Tätigkeiten als Sachverständiger



Gerichtsgutachten

Ein Gerichtsgutachten, richtigerweise als Gutachten im Gerichtsauftrag bezeichnet, wird im Rahmen von Rechtsstreiten (selbständiges Beweisverfahren oder Hauptsacheverfahren) vor Gerichten erstellt.

Das selbständige Beweisverfahren ist ein gerichtliches Verfahren ohne Prozess. Das Verfahren wird von einer Partei beantragt. In dem Antrag ist der Antragsgegner zu benennen. Die Mängelbehauptungen sind darzulegen und es muss beantragt werden, die Mängel durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen. Das selbständige Beweisverfahren ist nicht mit einem Anwaltszwang verbunden. Aufgrund der Formanforderungen und des zu beachtenden Antragsinhalts ist eine anwaltliche Vertretung jedoch zu empfehlen. Die Sachverständigenwahl obliegt dem Gericht. Der Antragsteller kann jedoch einen Sachverständigen vorschlagen. Der Vorteil des selbständigen Beweisverfahrens liegt in der Verwendbarkeit des Gutachtens im Prozessfall.

Die Beauftragung des Sachverständigen (Gutachters) erfolgt durch das Gericht und nicht durch die streitenden Parteien.

Die Erstellung des Gutachtens erfolgt dabei nach der Aufgabenstellung aus einem Beschluss, der vom Gericht nach Antragstellung bzw. Klageerhebung erlassen wurde.



Privatgutachten

Das Privatgutachten, auch als Parteigutachten bezeichnet, dient als Basis zur weiteren Verhandlung mit Personen bzw. Firmen, zur Klärung von Sachverhalten oder als Grundlage für eine juristische Auseinandersetzung.

 

Ein Sachverständiger sollte herangezogen werden, wenn die bestellten Leistungen nicht zur Zufriedenheit des Bestellers ausgeführt worden sind. Im Gutachten werden Fehler (Mängel) festgehalten und objektiv bewertet. Auf Wunsch erfolgt eine gemeinsame Besichtigung mit dem Handwerker, wobei eine Fehlerbeseitigung (Mängelbeseitigung) detailliert vereinbart werden kann.



Versicherungsgutachten

Versicherungsgutachten sind Gutachten, die von einer Versicherung oder von einem Versicherungsnehmer für einen Versicherungsschaden beauftragt wurden. Zumeist handelt es sich hierbei um Sach- oder auch Haftpflichtschäden welche durch Unachtsamkeit, Unfälle aller Art, Unwetterschäden wie Sturm, Hagel oder Hochwasser aber auch weitere möglichen Schadensursachen entstanden sind.
 
Der Sachverständige hat bei Versicherungsgutachten beispielsweise folgende Aspekte zu untersuchen und schriftlich aufzunehmen:

  • Ermittlung der Schadensursache, Schadensablauf und Schadenseintritt
  • Durchführung einer vollständigen fotografischen Beweissicherung ggf. mit gutachterlicher Bemaßung
  • Ermittlung der Schadenshöhe für Instandsetzung und/oder gleichwertigem Ersatz
  • Ermittlung von Neu- und Zeitwert
  • Ermittlung von Möglichkeiten der Schadensbeseitigung auch unter Berücksichtigung etwaiger       gleichwertiger Alternativen
  • Nötigenfalls das Empfehlen von vorübergehendem Ersatz (z.B. bei zerstörtem Wohnraum)
  • Anhörung und/oder Recherchieren von/zu Zeugen zur Bestätigung des Unfallhergangs


Gutachterliche Stellungnahme (Gutachten)

Eine Gutachterliche Stellungnahme entspricht im Aufbau überwiegend einem Sachverständigengutachten. Die Erstattung eines Gutachtens ist sehr häufig mit umfangreichen Untersuchungen verbunden (z.B. teilzerstörende Öffnungsarbeiten, Laboruntersuchungen). Da ohne diese Untersuchungen ein Gutachten häufig nicht erstellbar ist, sollte vor Durchführung der kostenintensiven Untersuchungen der aktuelle Sachstand im Rahmen einer Gutachterlichen Stellungnahme schriftlich zusammen gefaßt werden. Mit der Stellungnahme erhält der Auftrageber eine Entscheidungshilfe, um die weitere Vorgehensweise mit Anderen (z.B. Eigentümergemeinschaft, Verkäufer, Fachfirma) abzustimmen und gegebenenfalls den Gutachter mit den weiteren Maßnahmen zu beauftragen (z.B. Sachverständigengutachten). Die Gutachterliche Stellungnahme ist insofern quasi ein Sachstandsbericht. Das heißt, eine schriftliche Zusammenfassung der bis zum Zeitpunkt der Erstattung ermittelten Feststellungen und Beurteilungen.



Bewertung beweglicher Wirtschaftsgüter

Wirtschaftsgüter werden danach unterschieden, ob sie

  • beweglich oder unbeweglich,
  • materiell oder immateriell,
  • abnutzbar oder nicht abnutzbar sind,
  • entgeltlich oder unentgeltlich erworben wurden,
  • kurzlebig sind oder eine Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr haben.

Zu den beweglichen Wirtschaftsgütern gehören alle anderen materiellen Wirtschaftsgüter, z. B. Maschinen, Fuhrpark, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Waren sowie Betriebsvorrichtungen, und zwar selbst dann, wenn sie mit dem Grund und Boden fest verbunden sind.

Die Bewertung von Maschinen und betrieblichen Einrichtungen ist in der Logistikbranche ein immer wichtiger werdender Faktor.