Bereich Prüftätigkeiten




Regalprüfer nach DIN EN 15635 + BetrSichV


Befähigte Person zum Prüfen von Regalanlagen nach DIN EN 15635 & Betriebssicherheitsverordnung


Regalanlagen sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Gemäß § 14 BetrSichV, DIN EN 15635 und DGUV Regel 108-007 ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese in angemessenen Abständen (mindestens jährlich) durch eine befähigte Person nach TRBS 1203 prüfen zu lassen. Diese befähigte Person ermittelt zum Beispiel, ob es Schäden durch Stoßwirkung oder Risse in den Schweißnähten gibt. So können Risiken rechtzeitig erkannt und Unfälle verhindert werden.


Vernachlässigt der Arbeitgeber seine Pflicht zur Durchführung von Regalprüfungen, gefährdet er die Sicherheit und das Leben seiner Mitarbeiter. Außerdem riskiert er den Versicherungsschutz.


Die europäische Norm in Bezug auf den Betrieb und die Prüfung von Regalen ist die DIN EN 15 635 "Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Anwendung und Wartung von Lagereinrichtungen".


Da sich die Technik der Regalanlagen kontinuierlich weiterentwickelt und die gesetzlichen Bestimmungen entsprechend angepasst werden, müssen auch die Prüfer immer auf dem neusten Stand sein, sowohl in technischen als auch in rechtlichen Fragen.



Befähigte Person zum Prüfen von Sportgeräten


Zur Prüfung befähigte Personen nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV §2) und dem Arbeitsschutzgesetz (ArbschG §7) müssen Sportgeräte und Sportstätten regelmäßig und wiederkehrend prüfen und dokumentierten.
 
Eine Prüfung auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel ist vor der ersten Inbetriebnahme, in regelmäßigen Abständen und nach Änderungen an den Geräten vorzunehmen. Der Arbeitgeber hat eine Prüfpflicht nach der DGUV Information 202-044 und muss die Sicherheit im Schulsport gewährleisten. Er kann diese Aufgabe auf eine Befähigte Person nach § 7 ArbSchG (Übertragung von Aufgaben auf Befähigte Personen) übertragen.



Befähigte Person zum Prüfen von PSA gegen Absturz

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz müssen hohen Anforderungen genügen. Neben der sachgerechten Benutzung dieser lebensrettenden Systeme ist jeder Unternehmer nach gesetzlichen Bestimmungen und berufsgenossenschaftlichen Regeln dazu verpflichtet, persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz und PSA zum Retten aus Höhen und Tiefen mindestens einmal jährlich durch eine dazu Befähigte Person prüfen zu lassen. Diese Sachkundeprüfung kann an externe Dienstleister abgegeben oder auch firmenintern durch entsprechend geschulte Mitarbeiter durchgeführt werden. Sachkundig ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz hat und mit einschlägigen Vorschriften, Regeln und Normen soweit vertraut ist, dass er deren arbeitssicheren Zustand und die sachgerechte Anwendung beurteilen kann.




Befähigte Person für die Beurteilung durch Lärm & für Lärmimmissionsmessung


Die Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV Lärm) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm wieder.


Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 24 der Betriebssicherheitsverordnung im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.


Diese TRLV Lärm, Teil 1 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereiches Anforderungen der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung. Bei Einhaltung der technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens denselben Sicherheits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.